Für alle Verträge, die mit uns abgeschlossen werden, gelten die nachstehenden Verkaufs- Liefer- und Zahlungsbedingungen
1. Allgemeines
1.1 Für alle unsere Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich nachstehende Bedingungen.
1.2 Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen werden von uns nicht anerkannt, sofern wir diesen nicht ausdrücklich zugestimmt haben.
1.3 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Parteien sowie auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender oder entgegenstehender Bedingungen die Lieferung der Ware durchführen.
1.4 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
1.5 Die zum Angebot abgegebenen Unterlagen, wie Zeichnungen und Abbildungen sowie Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, sofern sie von uns nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Technische Änderungen sowie das Eigentum und das Urheberrecht an unseren Unterlagen behalten wir uns vor.
2. Angebot, Annahme
Unsere Angebote sind freibleibend. Sofern die Bestellung ein Angebot im Sinne von § 145 BGB darstellt, sind wir berechtigt, dieses innerhalb einer Frist von 2 Wochen schriftlich oder in Textform des § 126 b BGB anzunehmen.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1 Unsere Preise gelten ab Werk einschließlich Verpackungskosten.
3.2 Der vereinbarte Preis beruht auf den derzeitigen Materialkosten und Löhnen. Falls diese sich bis zur Auslieferung der Ware verändern, so erfährt auch der Preis eine Veränderung nach Maßgabe der prozentualen Veränderung der Materialkosten und Löhne, wobei die jeweilige Veränderung der Materialkosten und Löhne zu gleichen prozentualen Anteilen in die Berechnung einfließt. Hierbei wird der jeweilige Fabrikationsstand bei Eintreten von Materialkosten- oder Lohnänderungen berücksichtigt, d.h. die Berichtigung bezieht sich nur auf den Teil des Preises, der den noch anfallenden Kosten entspricht.
3.3 Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der gesetzlichen Höhe hinzu.
3.4 Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 10 Tagen ohne Abzug, jeweils ab Rechnungsdatum. Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Rechnung verwendet. Skontovereinbarungen müssen gesondert getroffen werden und werden nur gewährt, wenn sämtliche Zahlungsverpflichtungen von früheren Lieferverträgen erfüllt sind.
4. Lieferzeit, Aufbewahrungsfrist
4.1 Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischer Fragen voraus, soweit der Käufer hieran mitwirken muss.
4.2 Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufern hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, so sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung wird dem Käufer unverzüglich erstattet. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben. Die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte des Käufers sowie die gesetzlichen Vorschriften über die Abwicklung des Vertrags bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt.
4.3 Der Eintritt des Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine schriftliche Mahnung mit angemessener Fristsetzung durch den Käufer erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Käufer, im Falle unserer einfachen Fahrlässigkeit unter Ausschluss weiterer Rechte, pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,3 % des Nettopreises (Auftragswert), insgesamt jedoch höchstens 3 % des Auftragswerts desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der in Folge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer gar kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
4.4. Vom Käufer bezahlte Filme werden von uns auf Gefahr des Käufers bis zu zwei Jahren nach der letzten Lieferung aufbewahrt.
5. Aufrechnung, Zurückbehaltung, Zahlungseinstellung
5.1 Der Käufer ist zur Aufrechnung nur berechtigt, insoweit seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist der Käufer nur aufgrund von Gegenansprüchen aus dem gleichen Vertragsverhältnis berechtigt.
5.2 Bei Zahlungseinstellung, Stellung eines Antrags auf Eröffnung eines Schutzschirmverfahrens oder Insolvenzverfahrens des Käufers sind alle Rechnungen sofort fällig, alle Rabatte und Skonti verfallen und noch ausstehende Lieferungen werden nur gegen Vorkasse oder Sicherheitsleistung vorgenommen.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren bis zur Bezahlung aller Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor. Beim Einbau der gelieferten Waren oder der Verbindung mit anderen Anlagen erstreckt sich unser Eigentum anteilig auch auf die durch Einbau entstandene Fertigware oder Anlage. Dies gilt auch dann, wenn das Entgelt für bestimmte, vom Käufer bezeichnete Warenlieferungen bereits bezahlt ist, da das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung dient. Übersteigt der Wert der uns zur Sicherung dienenden unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren unsere Gesamtforderung um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Rückübertragung verpflichtet. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheit obliegt uns.
6.2 Dem Käufer ist in stets widerruflicher Weise gestattet, die gelieferte Ware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs weiter zu veräußern, es sei denn, dass die sich aus dem Weiterverkauf ergebende Forderung bereits an Andere abgetreten ist; die Berechtigung zur Weiterveräußerung entfällt auch bei Zahlungseinstellung des Käufers.
6.3 Die ihm aus der Weiterveräußerung oder aus wirtschaftlich ähnlichen Verfügungen zustehende Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt an uns zur Sicherung ab; dabei macht es keinen Unterschied, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verbindung mit anderen Sachen verkauft wird.
6.4 Für den Fall, dass die Vorbehaltsware weiter verkauft wird, sei es separat oder in Verbindung oder Vermischung mit anderen uns nicht gehörenden Waren oder nach Weiterverarbeitung, gilt die Abtretung nur in Höhe des zwischen uns und dem Käufern geltenden Rechnungsbetrags der Vorbehaltsware einschließlich Umsatzsteuer.
6.5 Der Käufer ist zur Einziehung der abgetretenen Forderung solange ermächtigt, wie er seiner Zahlungspflicht uns gegenüber nachkommt; die von ihm eingezogenen Beträge hat er sofort an uns abzuführen, soweit unsere Forderungen fällig sind. Im Falle der Verletzung der Zahlungspflicht des Käufers sind wir berechtigt, die Forderungsabtretung gegenüber dem Vertragspartner des Käufers offenzulegen.
6.6 Wir sind berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen trotz einer nach dem Kalender bestimmten Zeit oder Fristsetzung nicht nachgekommen ist. Das Herausgabeverlangen stellt zugleich den Rücktritt vom Vertrag dar.
6.7 Der Käufer darf die Ware weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte Hand hat der Käufer uns unverzüglich zu benachrichtigen.
7. Gefahrenübergang und Versand
7.1 Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Ware auf den Käufern über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z.B. Versendungskosten oder Anfuhr, übernommen haben.
7.2 Verzögert sich der Versand in Folge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so erfolgt der Gefahrübergang an dem Tage, an dem wir Versandbereitschaft hergestellt haben.
7.3 Teillieferungen sind zulässig.
8. Sachmängelhaftung
8.1 Die Sachmängelrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
8.2 Liegt ein von uns zu vertretender Mangel vor, so sind wir berechtigt, nach unserer Wahl den Mangel durch unentgeltliche Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu beseitigen. Erhöhte Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass der Liefergegenstand nachträglich an einen anderen Ort als den Sitz des Kunden verbracht wird, haben wir nicht zu tragen, es sei denn, die Verbringung ist mit uns vereinbart. Sind wir zu dieser Mängelbeseitigung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben oder schlagen mindestens zwei Nacherfüllungsversuche fehl, ist der Käufer unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche gem. nachfolgender Ziff. 9 berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung der Vergütung geltend zu machen.
8.3 Sofern der Käufer Sachmängelrechte nach seiner Wahl verlangen kann, ist er verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er bei Vorliegen der Voraussetzungen Nacherfüllung verlangt, vom Vertrag zurücktritt, Minderung des Kaufpreises geltend macht und/oder Schadenersatz statt der Leistung verlangt.
8.4 Wir stehen ohne schriftliche Vereinbarung nicht dafür ein, dass die von uns gelieferte Ware ausländischen Vorschriften entspricht.
8.5 Für unsere Haftung gilt im Übrigen die nachfolgende Ziff. 9. Darüberhinausgehende Ansprüche wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
9. Haftung
9.1 Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Käufers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist.
9.2 Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Käufers aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
9.3 Die Einschränkungen der Abs. 1 und 2 gelten auch zugunsten unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.
9.4 Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
10. Sonderanfertigungen, Werbeschirme
10.1 Alle Bestellungen von Sonderanfertigungen und Werbeschirmen müssen einer Machbarkeitsprüfung unterzogen werden. Für die Eignung und Mängelfreiheit der vom Käufer zur Verfügung gestellten Muster und/oder Daten für die Grafik ist der Käufer verantwortlich.
10.2 Die Lieferung darf um eine angemessene Stückzahl über- oder unterschritten werden. Als angemessen gilt die Liefermenge, sofern die Stückzahl um 10 % über- oder unterschritten wird.
11. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
11.1 Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland (unter Ausschluss der Kollisionsnormen des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts).
Erfüllungsort für alle unsere Lieferungen und Leistungen ist Mengen.
11.2 Soweit der Käufer Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand das für unseren Sitz zuständige Gericht. Wir sind jedoch berechtigt, gegen den Käufern auch an seinem Sitz zu klagen oder einstweilen Rechtsschutz zu beantragen.
12. Sonstige Bestimmungen
12.1 Die obigen Bestimmungen gelten auch für Lieferungen ins Ausland, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist.
12.2 Für Lieferungen ins Ausland gilt darüber hinaus die Klausel „ex-works“, der INCOTERMS 2010.
12.3 Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen bleiben alle sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen unberührt.
12.4 Die Vertragssprache ist deutsch. Sollte die Bedeutung des deutschen Textes und einer fremdsprachigen Übersetzung des Textes des Vertrags oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen voneinander abweichen, so ist jeweils die Bedeutung des deutschen Textes vorrangig.